
Leistungen
Gut abgesichert. In jeder Lebenslage.
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Der Ruhestand. Gut vorbereitet.
Mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters stehen Ihnen drei Leistungsformen zur Wahl – je nachdem, was zu Ihrer Lebenssituation passt.
01 Altersrente
Eine monatliche, planbare Rente – berechnet aus Ihrem bis zur Pensionierung angesparten Altersguthaben in der 2. Säule und dem aktuellen Umwandlungssatz.02 Alterskapital
Sie bevorzugen eine Einmalzahlung? Ihr Altersguthaben lässt sich ganz oder teilweise als Kapital beziehen. Dazu braucht es ein schriftliches Gesuch – und bei Verheirateten das Einverständnis der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners.03 Pensionierten-Kinderrente
Wenn Sie unterhaltsberechtigte Kinder (zum Beispiel in Ausbildung) haben, wird zusätzlich zur Altersrente eine Kinderrente ausbezahlt.Wie berechnet sich Ihre Rente?
Zwei Zahlen bestimmen Ihre Jahresrente: Ihr Altersguthaben bei Pensionierung – und der Umwandlungssatz, der aktuell bei 6,8 % liegt.
Rechenbeispiel: CHF 100 000 Altersguthaben × 6,8 % = CHF 6800 JahresrenteFrüher aufhören oder noch etwas länger weiterarbeiten?
- Ab dem vollendeten 58. Altersjahr können Sie vorzeitig in Rente gehen – der Umwandlungssatz sinkt pro Vorbezugsjahr um 0,2 %.
- Eine aufgeschobene Pensionierung bis Alter 70 ist möglich, wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist.
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Wenn die Arbeitskraft wegfällt.
Wer invalid wird, verliert nicht nur Einkommen, sondern braucht verlässliche Unterstützung. Die Stiftung zahlt folgende Leistungen, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:
- Invalidenrente, berechnet auf Basis des projizierten Altersguthabens und des Umwandlungssatzes
- Invaliden-Kinderrente
- Beitragsbefreiung – das Sparkonto wächst weiter, als hätten Sie selbst eingezahlt
Wer mit TEMP PREMIUM oder FIX INTERN versichert ist, profitiert zusätzlich von erweiterten Invalidenleistungen.
Weitere Infos zu TEMP PREMIUM oder FIX INTERN
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Damit Ihre Familie nicht allein dasteht.
Im Todesfall einer/eines Versicherten kümmert sich die Stiftung darum, dass die Hinterbliebenen die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden folgende Leistungen ausgezahlt:
- Witwen- bzw. Witwerrente oder einmalige Abfindung
- Waisenrente
- Rente für Geschiedene
- Todesfallkapital für Unverheiratete
- Zusätzliches Todesfallkapital für alle Versicherten: 50 % des versicherten Lohns
Diese Dokumente brauchen wir von Ihnen:
- Kopie des Familienbüchleins
- Kopie der Todesurkunde
- Ärztliches Gutachten zur Todesursache
- Kopie des Erbscheins
- Kopie der AHV-Verfügung bezüglich Hinterlassenenrenten
- Nachweis allfälliger Leistungen anderer Sozialversicherungen (z. B. Suva-Taggelder)
- Zahlungsadresse für Überweisung
Falls die oder der Versicherte geschieden war:
Kopie des ScheidungsurteilsBei unterhaltsberechtigten Kindern:
Geburtsurkunden, Studienbescheinigung oder Lehrvertrag sowie der monatliche Betrag allfälliger FamilienzulagenUnser Team unterstützt Sie gern bei allen Formalitäten.
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Ihre Vorsorge kommt mit.
Verlassen Sie die Stiftung, haben Beiträge geleistet und das 25. Altersjahr vollendet, haben Sie Anspruch auf Ihre Freizügigkeitsleistung (FZL). Diese wird direkt an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen – der Betrag entspricht dem am Austrittstag erworbenen Sparkonto. Die Mindestleistungen nach BVG und FZG sind garantiert.
Spätestens drei Monate nach Austritt erhalten Sie eine Austrittsbescheinigung mit allen Details sowie einen Fragebogen zur Auszahlung.
Keine Infos? Kein Problem.
Ohne Angabe einer neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen wir Ihre FZL gemäss den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von 6 bis 9 Monaten an die Auffangeinrichtung. Sobald Ihr Arbeitgeber den Austritt gemeldet hat, werden die Dokumente automatisch verschickt.Kontakt Auffangeinrichtung:
Deutsch 041 799 75 75 | Französisch 021 340 63 33 | Italienisch 091 610 24 24 -
Auch nach einer Scheidung: klare Verhältnisse.
Muss die Stiftung aufgrund eines Scheidungsurteils einen Teil Ihrer FZL überweisen, greift sie zuerst auf das VP-Konto (Vorzeitige Pensionierung) zurück. Danach werden Altersguthaben und verbundene Leistungen anteilsmässig gekürzt – alle Konten im gleichen Verhältnis, einschliesslich des BVG-Mindestguthabens.
Wichtig: Melden Sie uns eine bevorstehende Scheidung frühzeitig.
Todesfall nach einer Scheidung
Stirbt eine geschiedene versicherte Person, hat der bzw. die überlebende Ehepartner:in unter zwei Bedingungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente:- Das Scheidungsurteil sah eine Rente oder eine Kapitalabfindung vor.
- Die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert.
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Ihr Zuhause. Mitfinanziert von Ihrer Vorsorge.
Wer Wohneigentum erwerben möchte, kann dafür auf sein Sparguthaben zurückgreifen – ab einem Mindestbetrag von CHF 20 000. Dabei gibt es zwei Varianten: Vorbezug oder Verpfändung.
Wichtig zu wissen: Ein Vorbezug reduziert Ihre späteren Leistungen. Wir empfehlen, vor dem Entscheid zu prüfen, ob eine ergänzende private Absicherung sinnvoll ist.
Wie beantrage ich einen Vorbezug oder eine Verpfändung?
Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es mit den verlangten Unterlagen ein. Wir prüfen, ob Ihr Antrag den gesetzlichen Vorgaben (WEFV) entspricht, und geben Ihnen Bescheid.
Zwei Grenzen sollten Sie kennen:- Mindestbetrag: CHF 20 000
- Ab Alter 50 gilt als Höchstbetrag der höhere Wert – entweder vom Guthaben mit 50 Jahren (abzüglich getätigter Vorbezüge) oder von der Hälfte des aktuell erworbenen Guthabens
Schicken Sie das ausgefüllte Formular per Post oder kontaktieren Sie uns direkt.
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Sich einkaufen und doppelt profitieren.
Voraussetzung für den Einkauf in die 2. Säule ist eine laufende Versicherung bei der Stiftung. Zu welchem Betrag Sie sich einkaufen können, hängt von den gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Steuerpraxis ab. Kontaktieren Sie uns – wir klären das gemeinsam und schicken Ihnen die nötigen Unterlagen.
Mit dem Einkauf in die Pensionskasse profitieren Sie gleich zweifach: Sie sparen im aktuellen Jahr Steuern und profitieren langfristig vom Zinseszinseffekt.
Gern unterstützen wir Sie bei der Planung und Durchführung eines allfälligen Einkaufs.
