FAQ

In unseren Frequently Asked Questions (FAQ) finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Allgemein & BVG

BVG steht für Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Es regelt, wer in der Schweiz versichert werden muss und wie – auch im Bereich Personalverleih. Die Stiftung 2. Säule swissstaffing ist eine nach BVG geregelte Vorsorgeeinrichtung.

Versicherungspflichtig sind alle Mitarbeitenden, die:

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben
  • das AHV-Rücktrittsalter noch nicht erreicht haben
  • einen Stundenlohn von über CHF 9.65 oder einen Jahreslohn von über CHF 21 150 beziehen
  • im Sinne der IV nicht zu mehr als 70 % invalid sind

Wenn Sie temporär arbeiten, beachten Sie bitte auch die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Die BVG-Beitragssätze setzen sich aus drei Teilen zusammen:

  • Sparanteil – gesetzlich vorgegeben, bei allen Pensionskassen gleich
  • Risikokosten – für die Absicherung bei Invalidität und Tod
  • Verwaltungskosten – für Administration und Verwaltung

Der Koordinationsabzug bestimmt den bei der Pensionskasse versicherten Lohn. Er entspricht 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente und liegt aktuell bei CHF 25 095. Dieser Betrag wird vom Grundlohn abgezogen, da er bereits durch die AHV versichert ist. Der genaue Betrag kann gemäss Reglement variieren.

Verdient eine Person jährlich mehr als CHF 90 720, gilt die Versicherung des darüberliegenden Betrags als überobligatorisch. Diesen Teil zu versichern, ist freiwillig – im Gegensatz zum obligatorischen Teil bis CHF 90 720.
Für viele Arbeitnehmende – auch im Bereich Temporärarbeit – lohnt sich die überobligatorische Versicherung, da sie zu einem grösseren Altersguthaben führt. Die Stiftung 2. Säule swissstaffing bietet diese Option sowohl für temporäres als auch für fest angestelltes Personal an.

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und für die allgemeine Verwaltung verantwortlich. Er setzt sich paritätisch aus der gleichen Anzahl Vertreter der Mitgliedsunternehmen und der Versicherten zusammen.

Die Versicherung beginnt ab dem 1. Arbeitstag:

  • wenn das Arbeitsverhältnis für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen wird
  • wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über drei Monate hinaus verlängert wird
  • wenn der/die Arbeitnehmende es verlangt
  • wenn der/die Mitarbeitende für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss

Sowie ab dem Tag, an dem:

  • ein ursprünglich kürzer vorgesehener Einsatz innerhalb von 52 Wochen nach Beendigung des letzten Einsatzes über die 13. Woche hinaus verlängert wird
  • die Verlängerung eines Einsatzes bei derselben Temporärfirma vereinbart wird und die Verlängerung plus der anfängliche Einsatz zusammen länger als 13 Wochen dauern

Rente und Verzinsung

Der Jahresbetrag der Altersrente entspricht 6,8 % des zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens.
Bei vorzeitiger Pensionierung wird der Umwandlungssatz pro Vorbezugsjahr um 0,2 Prozentpunkte gekürzt. Bei aufgeschobenem Rücktritt wird er pro Aufschubsjahr um 0,2 % erhöht.
Liegt der Betrag der Altersrente unter 10 % der minimalen AHV-Altersrente, zahlt die Stiftung anstelle der Rente ein Kapital aus.

Weitere Informationen finden Sie im Vorsorgereglement.

Alle Altersguthaben der Pensionskassen in der Schweiz müssen verzinst werden – ähnlich wie bei einem Sparkonto. Den obligatorischen Mindestzinssatz legt der Bund fest.
Die Stiftung 2. Säule swissstaffing zahlt einen überdurchschnittlichen Zinssatz, weil sie finanziell kerngesund ist. Dadurch sparen Sie mehr an – was Ihnen als Freizügigkeitsleistung mitgegeben wird oder später eine höhere Rente sichert.

Beenden Sie das Arbeitsverhältnis zwischen dem 60. Geburtstag (Männer) bzw. dem 59. Geburtstag (Frauen) und dem ordentlichen Rücktrittsalter, haben Sie Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente – ausser Sie verlangen die Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder melden sich bei der Arbeitslosenversicherung an.

Freizügigkeit und Austritt

Ein Freizügigkeitskonto ist ein Konto, auf das Ihr Vorsorgekapital aus der 2. Säule überwiesen wird, wenn Sie aus einer Pensionskasse austreten, ohne direkt an eine neue angeschlossen zu werden. Es dient ausschliesslich der beruflichen Vorsorge und wird zu einem Vorzugszinssatz verzinst.
Ein Freizügigkeitskonto wird unter anderem benötigt bei:

  • vorübergehender Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (Auslandaufenthalt, Weiterbildung, Arbeitslosigkeit)
  • provisorischer Einstellung der Erwerbstätigkeit, bis die Arbeit wieder aufgenommen wird

Falls Sie Ihre FZL nicht an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung überweisen lassen haben, wird diese gemäss den gesetzlichen Vorschriften innerhalb von sechs bis neun Monaten an die Auffangeinrichtung überwiesen.

  • Auffangeinrichtung: Deutsch 041 799 75 75 | Französisch 021 340 63 33 | Italienisch 091 610 24 24

Die Austrittsdokumente werden automatisch versandt, sobald Ihr Arbeitgeber Ihren Austritt gemeldet hat.

Überweisungen werden wöchentlich bis Freitag erfasst und anschliessend am folgenden Mittwoch durch die Banken ausgeführt.

Grundsätzlich nicht – die FZL ist nicht zur Auszahlung auf ein Privatkonto bestimmt (Art. 5 FZG). Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Definitiver Wegzug ins Ausland – bei Wegzug in ein EU-/EFTA-Land ist ein Antrag beim BVG-Sicherheitsfonds nötig (Tel. +41 (0)31 380 79 71)
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (nur möglich, wenn Sie seit weniger als einem Jahr selbstständig sind)
  • Wenn die Austrittsleistung geringer ist als Ihr Jahresbeitrag

Wichtig: Der Austritt muss durch Ihren Arbeitgeber gemeldet sein. Bei einer Barauszahlung werden bei Verheirateten die Unterschrift und die Identitätskarte der Ehegattin bzw. des Ehegatten benötigt.

Ja, wenn immer möglich. Der Einzahlungsschein beschleunigt die Bearbeitung und hilft, Fehler zu vermeiden. In der Regel verfügen alle Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen über Einzahlungsscheine.

Die Versicherung endet am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Treten Sie kein neues Arbeitsverhältnis an, bleibt die Versicherung noch einen Monat bestehen.

Für jede Einlage erhalten Sie einen aktualisierten Versicherungsausweis. Da die meisten Vorsorgeeinrichtungen nur einmal monatlich überweisen, kann es etwas dauern, bis die Überweisung bei uns eingegangen ist.

Ihr Arbeitgeber meldet Sie automatisch wieder an. Ihre FZL aus dem vorherigen Einsatz wird der neuen Versicherungsperiode angerechnet – Sie müssen keine weiteren Angaben zur Überweisung machen.

Invalidität und Todesfall

Wenn Sie von der IV als invalid anerkannt werden, gelten Sie auch bei der Stiftung als invalid – vorausgesetzt, Sie waren beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung versichert.

Weitere Informationen zu den IV-Renten finden Sie im Vorsorgereglement.

Während der gesetzlichen Lohnfortzahlungsfrist des Arbeitgebers (Art. 324a OR oder 329f OR) zahlen Sie weiterhin Beiträge. Danach entfällt die Beitragspflicht, Sie bleiben aber bis zum Vertragsende versichert.
Führt Krankheit oder Unfall zu einer von der IV anerkannten Invalidität, sind Sie und Ihr Arbeitgeber während neun Monaten vor der IV-Anerkennung von der Beitragspflicht befreit. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die Stiftung die Weiterführung des Sparkontos.

In jedem Fall:

  • Kopie des Familienbüchleins
  • Kopie der Todesurkunde
  • Ärztliches Gutachten zur Todesursache
  • Kopie des Erbscheins
  • Kopie der AHV-Verfügung zu Hinterlassenenrenten
  • Bestätigung allfälliger Leistungen anderer Sozialversicherungen (z. B. Suva-Taggelder)
  • Zahlungsadresse für die Überweisung

Bei Scheidung des/der Verstorbenen: Kopie des Scheidungsurteils
Bei unterhaltsberechtigten Kindern: Geburtsurkunden, Studienbescheinigung oder Lehrvertrag sowie monatlicher Familienzulagenbetrag

Unser Team unterstützt Sie gern bei allen Formalitäten.

Wohneigentum, Einkauf und Scheidung

Zwei Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung: Verpfändung oder Vorbezug des erworbenen Guthabens. In beiden Fällen reichen Sie ein Antragsformular mit den verlangten Unterlagen ein. Wir prüfen die Konformität mit den gesetzlichen Vorschriften (WEFV).
Wichtig:

  • Mindestbetrag für einen Vorbezug: CHF 20 000
  • Ab Alter 50 gilt als Höchstbetrag der höhere Wert – entweder vom Guthaben mit 50 Jahren (abzüglich Vorbezügen) oder von der Hälfte des aktuell erworbenen Guthabens

Senden Sie das Antragsformular per Post oder kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

Um sich einzukaufen, müssen Sie bei der Stiftung versichert sein. Die Einkaufsmöglichkeiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Steuerpraxis. Kontaktieren Sie uns – wir senden Ihnen die nötigen Unterlagen zu.

Stellen Sie uns die Anfrage schriftlich – per Post oder E-Mail. Geben Sie dabei unbedingt das Heiratsdatum und das voraussichtliche Scheidungsdatum an, damit wir Ihnen die gewünschten Informationen erteilen können.

Sonstiges

Melden Sie die Adressänderung schriftlich – per Post oder E-Mail. Denken Sie auch daran, die neue Adresse dem Temporärunternehmen mitzuteilen, das Sie angestellt hat.